Unzulässige Klauseln im Mietvertrag
Was im Mietvertrag steht, muss nicht unbedingt zulässig sein. Folgende Klauseln sind zB. hinsichtlich deren Zulässigkeit fragwürdig bzw. total unzulässig:
- feste Fristen für Schönheitsreparaturen (zB. Küche alle 5 Jahre, Wohnzimmer alle 3 Jahre etc.)
- Renovierungsklauseln, die unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung eine Renovierung verlangen
- (Renovierungs-) Klauseln, die eine bestimmte Ausführung vorschreiben (zB. “Es muss tapeziert werden” oder “Die Tapeten müssen entfernt werden”)
Weitere Klauseln werden wir Ihnen von Zeit zu Zeit auf unseren Internetseiten präsentieren.






