Kündigung des Mietvertrags - wichtige Infos
Eine Kündigung schreiben kann jeder: Betreff, Kündigungsdatum und Unterschrift - klar, das sind zwar wesentliche Dinge, die eine Kündigung beinhalten muss, aber rechtswirksam ist sie deshalb trotzdem noch nicht.
Ein Mietvertrag ist ein beidseitiges Rechtsgeschäft, die Kündigung des Mietvertrags jedoch ein einseitiges - sie wird schließlich nur vom Vermieter oder Mieter erklärt. Gerade hier verbergen sich auch viele Tücken, die Sie beachten müssen. Ahorn Umzüge Berlin sagt Ihnen, was Sie bei Ihrer Kündigung beachten müssen:
Die Mietvertrag-Kündigung
Die Kündigung ist eine sogenannte “einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung”. Mann muss ihr entnehmen können, dass der Mietvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden wird. Was viele jedoch nicht wissen: Diese Kündigung wird erst durch den Zugang beim Vermieter / Mieter gültig. Das heißt im Klartext: Im Zweifelsfall muss nachgewiesen werden, dass die Kündigung angekommen ist. Der Zugang der Kündigungserklärung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in §130 wie folgt geregelt: Ein Zugang der Kündigung ist erst dann gegeben, wenn die Kündigung in den “Machtbereich” des Empfängers angelangt ist - das heißt, sobald die Kündigung im Briefkasten des Empfängers angelangt ist.
Im Zweifelsfall müsste also bewiesen werden, dass der Empfänger die Kündigung im Briefkasten hatte und damit zu rechnen war, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen und darauf reagieren kann.
…und wenn der Empfänger der Kündigung im Urlaub ist?
Gelangt die Kündigung in den Briefkasten des Empfängers, ist das erst dann ein “Zugang” im rechtskräftigen Sinne, wenn mit einer Entnahme zu rechnen ist. Im Beispiel des Geschäfts-Briefkastens könnte man demnach davon ausgehen, dass dieser täglich geleert wird. Ahorn Umzüge empfiehlt: Mietvertrag-Kündigungen am Besten wenn möglich persönlich übergeben oder aber per Einschreiben mit Rückschein senden - so erhalten Sie eine Bestätigung darüber, dass die Kündigung beim Empfänger zugegangen ist und haben im Zweifelsfall stets etwas zur Hand.
WG oder Gemeinschaft - wer unterschreibt?
Wurde der Mietvertrag von mehreren Mietern geschlossen (zB. Ehepaar, Lebensgemeinschaft oder WG), muss er ebenso von diesen Mietern unterschrieben werden. Die Kündigung wird an den Vermieter gerichtet, genz gleich ob Privatvermieter oder Wohnbaugesellschaft. Im Letzteren muss die Kündigung an die Gesellschaft gerichtet werden unter Einbeziehung des jeweils zuständigen Sachbearbeiters.
Eine Kündigung muss zielgerichtet sein und feste Angeben beinhalten, dh. klare Aussagen wir zB. den Kündigungstag 31.10.2008 (und nicht: Ende Oktober 08), ebenso keine Bedingungen wie “wenn” und “aber”. Andernfalls ist die Mietvertrag-Küngigung rechtlich nicht wirksam.
Darf ich per eMail kündigen?
Die Kündigung des Mietvertrags muss lt. §568 BGB schriftlich erfolgen - mündliche, telefonische oder persönliche Kündigungen (im Gespräch) sind unwirksam und verschlechtern je nach Tonlage höchstens das Verhältnis zu Ihrem Vermieter - rechtlich aber ungültig. Die Kündigung darf auch auf Schreibmaschine oder PC geschrieben worden sein, muss allerdings eine eigenhändige Unterschrift beinhalten. Eine einfache eMail genügt nicht den Anforderungen und ist damit ebenfalls nichtig. Hingegen neuer technischer Möglichkeiten der “elektronischen Signatur” empfiehlt Ahorn Umzüge dennoch, weiterhin den Postweg zu wählen und auf “Einschreiben mit Rückschein” zurückzugreifen - so können SIe ganz sicher gehen.
Wieso ich kündige, interessiert niemanden! Oder?
Als Mieter müssen Sie keinen Grund für die Kündigung angeben. Kündigt der Vermieter dem Mieter, muss er allerdings einen plausiblen Grund angeben - zB. bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen wird für die Kündigung ein wichtiger Grund benötigt, zB. die Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung, auch die unberechtigte Überlassung der Wohnung an dritte Personen. Auch der Zahlungsverzug bei 2 aufeinander folgenden Monatenoder aber der Zahlungsverzug bei drei unabhängigen Monaten ist ein wichtiger Grund.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist bei einem zeitlich unbegrenzten (unbefristeter Mietvertrag) liegt pauschal bei 3 Monate, außer der Mietvertrag wurde vor dem 01.09.2001 geschlossen. In diesem Fall richtet man sich nach der Kündigungsfrist, die im Mietvertrag niedergeschrieben wurde. Sollte keine Kündigungsfrist angegeben sein, gilt ebenfalls die 3-monatige Kündigungsfrist.






